Schweizer Revue 2/2018
27 Schweizer Revue / März 2018 / Nr.2 Eidgenössische Abstimmungen Die Abstimmungsvorlagen werden durch den Bundesrat mindestens vier Monate vor dem Abstimmungstermin festgelegt. Am 10. Juni 2018 kommen folgende Vorlagen zur Abstimmung: ■ ■ Volksinitiative vom 1. Dezember 2015 «Für krisensicheres Geld: Geldschöpfung allein durch die Nationalbank! (Vollgeld-Initiative)» ■ ■ Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) Weitere Abstimmungstermine 2018: 23. September, 25. November Alle Informationen zu denVorlagen (Abstimmungsbüchlein, Komitees, Emp- fehlungen des Parlaments und des Bundesrates, Vote électronique etc.) finden Sie unter www.admin.ch/abstimmungen. Volksinitiativen Die folgenden eidgenössischenVolksinitiativenwurden bis Redaktionsschluss neu lanciert (Ablauf der Sammelfrist in Klammern): ■ ■ «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative)» (16.7.2019). Die Liste der hängigen Volksinitiativen finden Sie unter www.bk.admin.ch > Politische Rechte > Volksinititativen > Hängige Volksinitativen. Verantwortlich für die amtlichen Mitteilungen des EDA: Simone Flubacher, Auslandschweizerbeziehungen Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Schweiz Telefon: +41 800 24 7 365 oder +41 58 465 33 33 www.eda.admin.ch, mail: helpline@eda.admin.ch Ich habe das Schweizer Bürgerrecht verloren. Kann ich mich wiedereinbürgern lassen? Ja, wer das Schweizer Bürgerrecht ver- loren hat, kann innert zehn Jahren nach demVerlust ein Gesuch umWie- dereinbürgerung stellen. Die enge Verbundenheit mit der Schweiz wird dabei vorausgesetzt und die weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein. NachAblauf der erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer sich seit drei Jahren in der Schweiz aufhält. Meine Grossmutter ist bzw. war Schweize- rin. Kann ich ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen? Nein. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist dies nicht mehr möglich. Es gibt einen Sonderfall: Das ausländi- sche Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei seiner Geburt das Schweizer Bür- gerrecht besass, kann ein Gesuch stel- len, sofern die Mutter das Schweizer Bürgerrecht aufgrund der Eheschlies- sungmit demausländischen Kindsva- ter und nicht durch Verwirkung ver- loren hat. Wie hoch sind die Gebühren für eine erleichterte Einbürgerung oder Wiederein- bürgerung? Für Entscheide über die erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürge- rung werden bei volljährigen Perso- nen Gebühren in der Höhe von CHF 600.– erhoben. Minderjährige, die nicht in das Einbürgerungsgesuch ei- nes Elternteils einbezogen sind, zah- len CHF 350.–. Diese setzen sich aus Gebühren des Staatssekretariats für Migration (SEM) und der kantonalen Behörden zusammen. Die schweizeri- sche Vertretung imAusland erhebt für die erbrachten Dienstleistungen (Be- ratung, Entgegennahme, Interview, Studium, Bearbeitung der ausländi- schenZivilstandsakten undWeiterlei- tung des Dossiers ans SEM sowie all- fällige weitere Abklärungen und Recherchen) zusätzlich ihre eigenen Gebühren nach ihrem effektiven Zeit- aufwand (CHF 75.– pro 30 Minuten). Die aus der Mitwirkung Dritter ent stehenden Kosten für die Zivilstands akten werden als Auslagen belastet. Die Gebührenwerden von der zustän- digen schweizerischenVertretung im Ausland erhoben. Sie sind im Voraus und à fonds perdu zu entrichten, d.h. dass unabhängig vom Verfahrensaus- gang keine Rückerstattung vorgese- hen ist. ImAusland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswäh- rung zu bezahlen. Ratenzahlungen sind nicht möglich. Weitere Informationen siehe FAQ unter: www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Schweizer Bürgerrecht / Einbürgerung > Rechtliche Grundlagen > Fragen zum neuen Recht
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