Schweizer Revue 5/2018

Schweizer Revue / September 2018 / Nr.5 26 news.admin.ch Kehrt eine Schweizer Bürgerin oder ein Schwei- zer Bürger aus aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat in die Schweiz zurück, so kann sie oder er sich im Falle vonArbeitslosigkeit innert einem Jahr nach der Rückkehr bei einer Arbeitslosenversicherung anmelden. Diewichtigste Voraussetzung ist also, dass die Anmeldung bei der Arbeitslosenversi- cherung spätestens zwölfMonate nach der Rück- kehr geschieht. Auch muss die betreffende Per- son über eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin verfügen, die bestätigt, dass sie innerhalb der letzten 24Monatemindes- tens zwölf Monate gearbeitet hat. Wenn diese zwölf Arbeitsmonate in der Schweiz erbracht wurden, besteht Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung. So weit bleiben die Bestimmungen dieselben. ✆ Schweiz +41 800 24 7 365 ✆ Ausland +41 58 465 33 33 E-Mail: helpline@eda.admin.ch Skype: helpline-eda www.eda.admin.ch/reisehinweise ✆ Schweiz +41 800 24 7 365 ✆ Ausland +41 58 465 33 33 www.twitter.com/travel_edadfae Online-Registrierung für Schweizerinnen und Schweizer auf Auslandreisen www.eda.admin.ch/itineris Die kostenlose App für iOS und Android Arbeitslos nach der Heimkehr aus einemDrittstaat Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einem Nicht-EU/EFTA-Land konnten in der Schweiz bisher Arbeitslosenentschädigung beantragen, sofern sie innerhalb der letzten 24 Monate zwölf Monate gearbeitet hatten. Unerheblich war dabei, wo diese Arbeitsmonate geleistet worden waren. Seit dem 1. Juli 2018 gelten nun jedoch veränderte Bestimmungen. Weiterführende Informationen rund um das Thema Auswandern und Rückkehr finden Sie unter www.swissemigration.ch und in unseren Publikationen. Neu ist hingegen die Beitragspflicht für Rückkeh- rende, die während mindestens zwölf Monaten im Ausland gearbeitet haben. Sie müssen näm- lich zusätzlich nachweisen können, dass siewäh- rend sechs Monaten einer unselbstständigen Arbeit in der Schweiz nachgegangen sind, und zwar innerhalb der erwähntenRahmenfrist von 24 Monaten. Für Personen, die länger als anderthalb Jahre im Ausland waren, bedeutet das, dass sie nach ihrer Rückkehr mindestens sechs Monate in der Schweiz arbeitenmüssen, bevor sie Arbeitslosen­ entschädigung geltend machen können. Das kann für manche Rückkehrende Schwierigkei- ten zur Folge haben. Ein finanzielles Polster ist daher ratsam. Hintergrund Die Gesetzesänderung ist im Zuge der Umsetzung der sogenannten «Massenein- wanderungsinitiative» (Artikel 121b der Bundesverfassung) entstanden. Der Artikel sieht unter anderem vor, dass der Anspruch auf Sozialleistungen von Personen, die in die Schweiz einwandern, beschränkt werden kann. Im Rahmen dieser Gesetzgebung wurde dann auch das Arbeitslosenversicherungsgesetz für Schweizerinnen und Schweizer, die von ausserhalb der EU/EFTA rückwandern und beitragsbefreit Taggelder von der Arbeitslosenversicherung beziehen wollen, geändert. Wie viele Arbeitsmonate liegen innerhalb der letzten 24 Monate vor und wo? Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung innerhalb von 12 Monaten nach Rückkehr

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