Schweizer Revue 5/2018

Schweizer Revue / September 2018 / Nr.5 27 Eidgenössische Abstimmungen Die Abstimmungsvorlagen werden durch den Bundesrat mindestens vier Monate vor dem Abstimmungstermin festgelegt. Am 25. November 2018 kommen folgende Vorlagen zur Abstimmung: ■ ■ Volksinitiative vom23. März 2016 «Für dieWürde der landwirtschaftlichen Nutztiere (Hornkuh-Initiative)» ■ ■ Volksinitiative vom 12. August 2016 «Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)» ■ ■ Änderung vom 16. März 2018 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil  des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten) Abstimmungstermine im Jahr 2019: 10. Februar, 19. Mai, 20. Oktober, 24. November Alle Informationen zu den Vorlagen (Abstimmungsbüchlein, Komitees, Empfehlungen des Parlaments und des Bundesrates, elektronische Stimm­ abgabe usw.) finden Sie unter www.admin.ch/abstimmungen. Volksinitiativen Die folgenden eidgenössischenVolksinitiativenwurden bis Redaktionsschluss neu lanciert (Ablauf der Sammelfrist in Klammern): ■ ■ «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)» (12. Dezember 2019) ■ ■ «Berufliche Vorsorge – Arbeit statt Armut» (10. Januar 2020) Die Liste der hängigen Volksinitiativen finden Sie unter www.bk.admin.ch > Politische Rechte > Volksinitiativen > Hängige Volks­ initaiven Verantwortlich für die amtlichen Mitteilungen des EDA: Simone Flubacher, Auslandschweizerbeziehungen Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Schweiz Telefon: +41 800 24 7 365 oder +41 58 465 33 33 www.eda.admin.ch, mail: helpline@eda.admin.ch Konsularische Dienstleistungen überall, komfortabel auf Ihren mobilen Geräten Siena (2018) www.eda.admin.ch © Lorenzo Barelli Die drei Fallbeispiele sollen die neu geltende Gesetzgebung illustrieren. Fallbeispiel 1: Frau Meier ist seit acht Monaten in Südafrika und arbeitet dort in einem Hotel. Bis zu ihrer Ausreise war sie in der Schweiz Hoteldirektorin. Nach acht Monaten kehrt sie in die Schweiz zurück. Arbeit hat sie noch keine gefunden. Kann sie Arbeits- losenentschädigung beantragen? Antwort: Ja, denn Frau Meier kann zwölf Monate beitrags- pflichtige Arbeit in der Schweiz vorweisen. Sie muss den Antrag allerdings innerhalb von vier Monaten nach ihrer Rückreise stellen. Sonst liegen die zwölf Arbeitsmonate nicht innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten. Fallbeispiel 2: Nach 30 Jahren Arbeit als Lehrerin beschliesst Frau Muster, sich auf eine Weltreise zu begeben. Ein Jahr reist sie durch Südamerika und lässt sich schlussendlich in Argentinien nieder. Dort nimmt sie eine Arbeit als Lehrerin auf. Nach zehn Monaten kehrt sie in die Schweiz zurück und sucht nun eine Anstellung. Erfüllt Frau Muster bei ihrer Rückkehr die beschriebenen Bedingungen des Arbeitslosengesetzes? Antwort: Nein, es liegen innerhalb der letzten 24 Monate nicht genügend Monate unselbstständiger Arbeit im Ausland vor. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung würde nur dann bestehen, wenn Frau Muster zwölf Monate in Argentinien gearbeitet hätte und zusätzlich – vor oder nach ihrer Rückkehr – sechs Monate Beschäftigung in der Schweiz vorlegen könnte. Fallbeispiel 3: Herr Müller lebt in Brasilien. Dort arbeitet er seit drei Jahren. Nun entschliesst er sich, in die Schweiz zurückzukehren. Die Stellensuche verläuft aber schwierig und Herr Müller findet nicht sofort eine Stelle. Hat er Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung? Antwort: Nicht sofort. Herr Müller muss innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr und damit noch vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mindestens sechs Monate in der Schweiz eine beitragspflichtige Arbeit ausüben.

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