Schweizer Revue 2/2019

Schweizer Revue / März 2019 / Nr.2 19 Corehendi beaqui est rehe nissim et peror aboria nonsequia quas exeri doluptati qui debis magnim es- tioreru gehörige eines Landes sind, zu demsie jenseits der Staatsangehörigkeit kei­ nerlei oder kaumBeziehungen haben. Dieses Problem ist in der Schweiz be­ sonders virulent, da Auslandschwei­ zerinnen undAuslandschweizer prin­ zipiell volle Mitbestimmungsrechte besitzen. Es wäre deswegen ange­ bracht zu diskutieren, wie lange die Schweizer Staatsangehörigkeit von Auslandschweizerinnen undAusland­ schweizern an nachfolgende Genera­ tionen weitergegeben werden kann.» Das müsse nicht heissen, dass den Auslandschweizern das Bürgerrecht entzogenwerde, wie einer der Studien­ autoren gegenüber diversen Medien betonte. Man müsse aber über das au­ tomatisch damit verbundene Stimm- und Wahlrecht diskutieren. Bei Aus­ landschweizernder erstenGeneration sei das Stimmrecht angemessen. Spä­ testens ab der drittenGeneration gebe es aber «kaum noch gute Argumente chelli. Eine zeitliche Befristungwürde einen Teil der Schweizer Bevölkerung von ihrenRechten ausschliessen: «Fak­ tisch wäre dies gleichbedeutend mit der Schaffung unterschiedlicher Kate­ gorien von Bürgern.» Zudem seien eine Vielzahl der Abstimmungsvor­ lagen auch für Auslandschweizer relevant, unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes: etwa AHV­ Fragen, internationale Konventionen, die Beziehungen zur EU. Schliesslich lebedieMehrheit der 752000Ausland­ schweizer ineinemeuropäischenLand –mehr als 482000 –, und viele kehrten auch regelmässig in die Schweiz zu­ rück. Zudem sei die Aussensicht der Auslandschweizer eine Bereicherung für die Schweiz, sagt Rustichelli. Die Schweiz befindet sich mit der geltenden Regelung nicht allein – im Gegenteil: Aus einemBericht des Bun­ desrates von 2016 zum Thema geht hervor, dass die Mehrheit der europä­ ischen Staaten «keine spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung politischer Rechte an Auslandsbürge­ rinnen undAuslandsbürger kennt». Es gelten also die gleichen Voraussetzun­ gen wie für Stimmberechtigte im In­ land. Deutschland, Schweden und Grossbritannien knüpfen allerdings die Wahlberechtigung der Auslands­ bürger an zusätzliche Bedingungen. In Schweden erhalten diese nur dann das Wahlrecht, wenn sie bereits ein­ mal Wohnsitz im Inland hatten. In GrossbritannienmüssendieAuslands­ bürger innerhalb der letzten 15 Jahre als Wählerin oder Wähler in ihrem Wahlkreis im Inland registriert ge­ wesen sein. Und Deutschland ver­ langt von den Auslandsbürgern grundsätzlich einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt im Inland nach Vollendung des 14. Lebensjah­ res, der zudem nicht länger als 25 Jahre zurückliegen darf. rum sägt an den Privilegien der Dop­ pelbürger: Diese sollten sich entschei­ den, wo und wie sie ihr Stimm- und Wahlrecht wahrnehmen wollen. «Dies gilt für Schweizer mit Doppel­ pass, die hier ihren Wohnsitz haben, aber auch für Auslandschweizer mit zwei Pässen: Auch sie sollen nur ein Stimmrecht haben», argumentierte Keller letztes Jahr in einer Interpella­ tion. Die Frage der Doppelbürgerschaft beschäftigt auch die Eidgenössische Migrationskommission (EKM), die in einer Studie vom Dezember 2018 dar­ auf hinweist, dass ziemlich genau drei Viertel der im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen: «Aus demokratiepolitischer Sicht er­ scheint es besonders problematisch, dass die Anerkennung der Doppelbür­ gerschaftdazu beiträgt, dass es immer mehr Menschen gibt, die formell An­ für die Gewährung des Stimm- und Wahlrechts». Im Extremfall könne diese Bevölkerungsgruppe gar eine Abstimmung in der Schweiz entschei­ den, ohne dass sie je hier gelebt hat. ASO-Direktorin verteidigt Rechte Vehement gegen jegliche Einschrän­ kung der politischen Rechte wehrt sich ASO-Direktorin Ariane Rusti­ Ariane Rustichelli, ASO-Direktorin, kontert, jede Einschränkung politischer Rechte führe «zur Schaffung unter- schiedlicher Kategorien von Bürgern.» Foto ASO Andrea Caroni, FDP-Ständerat (AR), kritisiert, dass stimmen und wählen darf, wer nie in der Schweiz lebte, während bestens in der Schweiz integrierte Ausländer kaum Mitbe­ stimmungsrechte hätten. Foto Keystone Peter Keller, SVP-Nationalrat (NW), argumentiert, Schweizer mit zwei Pässen «sollen nur ein Stimmrecht haben» – unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Aus- land lebten. Foto Keystone

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