Schweizer Revue 2/2019

Schweizer Revue / März 2019 / Nr.2 24 ASO-Informationen IMPRESSUM: «Schweizer Revue», die Zeitschrift für die Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizer, erscheint im 45.Jahrgang in deutscher, französischer, englischer und spanischer Sprache in 14 regionalen Ausgaben und einer Gesamtauflage von rund 418000 Exemplaren (davon Online- Versand: 223000). Regionalnachrichten erscheinen viermal im Jahr. Die Auftraggeber von Inseraten und Werbebeilagen tragen die volle Verantwortung für deren Inhalte. Diese entsprechen nicht zwingend der Meinung der Redaktion oder der Herausgeberin. REDAKTION: Marc Lettau (MUL), Chefredaktor; Stéphane Herzog (SH); Jürg Müller (JM); Susanne Wenger (SWE) Simone Flubacher (SF), Ausland­ schweizerbeziehungen EDA, 3003 Bern, verantwortlich für «news.admin.ch» . REDAKTIONSASSISTENZ: Sandra Krebs ÜBERSETZUNG: SwissGlobal Language Services AG; GESTALTUNG: Joseph Haas POSTADRESSE: Herausgeber/Sitz der Redaktion/Inseraten-Administration: Auslandschweizer-Organisation, Alpenstrasse 26, 3006 Bern, Schweiz. Tel. +41313566110 , Fax. +41313566101, PC 30-6768-9. e-mail: revue@aso.ch DRUCK & PRODUKTION: Vogt-Schild Druck AG, 4552 Derendingen. Alle bei einer Schweizer Vertretung angemeldeten Auslandschweizer erhalten das Magazin gratis. Nichtauslandschweizer können das Magazin für eine jährliche Gebühr abonnieren (CH: CHF 30.–/Ausland: CHF 50.–). Abonnenten wird das Magazin manuell aus Bern zugestellt. www.revue.ch REDAKTIONSSCHLUSS dieser Ausgabe: 31.Januar 2019 ADRESSÄNDERUNG: Bitte teilen Sie Ihre neue Adresse Ihrer Botschaft oder Ihrem Konsulat mit. Der unkomplizierte Weg ins Stimm- undWahlregister Im Ausland leben – und gleichwohl in der Schweiz wählen und abstimmen: Das führt zu einer besonders intensiven Beziehung zur alten Heimat. Wer seine politischen Mitsprachemöglichkeiten wahrnehmen will, muss sich aber zuerst in ein Stimm- und Wahlregister eintragen lassen. 752000 Schweizerinnen und Schweizer leben im Ausland. Ein grosser Teil von ihnen – rund 600000 – sind älter als 18 Jahre und somit nach schweizerischem Recht stimm- und wahlberechtigt. Aber längst nicht alle nutzen die politischen Rechte, die die Schweiz ihren im Ausland lebenden Bürgerinnen und Bürgern gewährt. In einem Stimm- und Wahlregister eingetragen waren letztes Jahr 174000Auslandschweizerinnen und -schweizer. Viele, die bis anhin nicht stimmten und wählten, dürften sich justa- ment im angelaufenenWahljahr fragen, wie denn sie zum erforderlichen Eintrag im erwähnten Register kommen. Die Voraussetzungen Die Prozedur ist vergleichsweise einfach und nur einmal zu durchlaufen: Einmal im Register eingetragen, erhält je- der und jede das erforderliche Stimm- und Wahlmaterial stets unaufgefordert brieflich zugestellt. Rasch umschrie- ben sind auch die rechtlichen Voraussetzungen: Wer sich in ein Stimm- undWahlregister eintragen lassenwill, muss mindestens 18 Jahre alt sein, einen festenWohnsitz imAus- land haben, bei der schweizerischen Vertretung in seinem Wohnsitzland angemeldet sein und darf nicht entmündigt sein.Weitere Voraussetzungen bestehen keine. Für den Ein- trag ins Registerwerden auch keine Gebühren erhoben. Zu- demkostet das Wählen und Abstimmen die Stimmberech- tigten selbst nichts – oder fast nichts:Wer nicht elektronisch abstimmen kann, hat einzig die Rücksendung des Abstim- mungs- respektive Wahlcouverts zu berappen. Das Vorgehen Wählen und Abstimmen in der Schweiz trägt zu einer zu- sätzlichen, intensiven Beziehung zur altenHeimat bei.Weil Auslandschweizerinnen und -schweizer stets ins Stimm- und Wahlregister ihrer letzten schweizerischen Wohnge- meinde eingetragen werden, akzentuiert sich dieser Heimatbezug zusätzlich. Bei jenen, die gar nie in der Schweiz gelebt haben, ist die schweizerische Heimatge- meinde zuständig. Der Gemeindename ist eine der benö- tigten Informationen fürs konkrete und zugleich simple Vorgehen für den Eintrag ins Register: Das «Gesuch zur Aus- übung der politischenRechte» ist ein leicht verständliches Formular, das online heruntergeladen, handschriftlich aus- gefüllt und an die schweizerische Vertretung imWohnsitz- land geschickt werden kann. Weitreichende Mitgestaltungsmöglichkeiten Die in der Schweiz lebenden Schweizerinnen und Schwei- zer haben vielfältigeMitsprachemöglichkeiten. Sie können mit ihrer Stimme das politische Leben auf Gemeinde-, Kan- tons- und Bundesebene mitprägen. Ganz so weit reichen die Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer nicht. Mitentscheiden können sie alle auf nationaler Ebene. Dazu zählt nebst dem Stimmen und Wählen auch das Recht, nationale Volksinitiativen und Referenden zu un- terzeichnen, sowie das Recht, für den Nationalrat, die Grosse Kammer, zu kandidieren (siehe dazu auch Seite 18). Zehn Kantone gewähren ihren im Ausland lebenden Bür- gerinnen und Bürgern zusätzlich auch auf kantonaler Ebene das Stimm- undWahlrecht. Es sind dies die Kantone Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Jura, Genf, Graubünden, Neuenburg, Solothurn, Schwyz und Tessin. Wie bereits erwähnt ist ein Registereintrag dauerhaft undmuss nicht erneuertwerden. Er istwährendder gesam- ten Dauer des Auslandaufenthalts gültig. Auf Wunsch kön- nen sich Auslandschweizerinnen und -schweizer aber wie- der aus dem Register streichen lassen. Dieser Wunsch ist schriftlich an die Vertretung des Wohnsitzlandes zu rich- ten. Aus dem Register gelöscht wird übrigens auch, wenn das Stimmmaterial dreimal in Folge nicht zugestellt wer-

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