Schweizer Revue 6/2019

Schweizer Revue / November 2019 / Nr.6 34 ASO-Informationen Der ausführliche Artikel ist auf swissinfo.ch, dem zehnsprachigen Online-Service der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR), erschienen. Leben Sie auch im Ausland? Markieren Sie auf Instagram Ihre Bilder mit #WeAreSwissAbroad. Schweizer darf heilige Buddha-Statue restaurieren Der Basler Alfred Soland hat sich nach seiner Zeit in Hollywood und Las Vegas in Thailand niedergelassen. Laut lokalen Medien ist er der erste ausländische Künstler, der eine Buddha-Statue restaurieren darf. Seine Musik: Seit seiner Jugend interessierte sich Alfred Soland leidenschaftlich für Musik. «Ich spielte Bass in einer Gruppe namens Sidi Brahim. 1981 erhielten wir den Preis für die beste Jazz-Rock- Band in der Schweiz», erinnert er sich. Später studierte er Bildhaue- rei und Malerei und gründete eine Werbeagentur. Sein Amerika: Mit 32 die Midlife-Crisis. In Kalifornien diplomiert er sich als Komponist und musikalischer Arrangeur für Orchester. Und schafft den Sprung in die Filmwelt. Doch nach sechs Jahren entschei- det sich Soland erneut für einen radikalen Wechsel: Er zieht nach Las Vegas, wo er sich fünf Jahre lang als Profi-Pokerspieler durchschlägt. Seine Erweckung: Schliesslich löst der Verlust eines guten Freun- des etwas in ihm aus: «Vor meinem eigenen Tod wollte ich noch möglichst viel von der Welt sehen.» Er reist nach Thailand und be- ginnt mit Meditation. «Dank der Meditation konnte ich mich wieder fangen.» Sein Körper habe sich langsam verändert und verjüngt: «Das ist wie ein Traum – die Leute glauben mir nicht, wenn ich sage, dass ich fast 60 Jahre alt bin.» Sein Buddha: Über seine thailändische Freundin lernt Soland einen Mönch kennen. Dessen Tempel braucht die Hand eines Künstlers, um eine vier Meter hohe Buddha-Statue zu restaurieren. Seine Arbeit bleibt nicht unbemerkt: «Die Journalisten waren fassungslos. Sie sag- ten, kein Ausländer habe jemals dieses Privileg gehabt.» 34 AUSLANDSCHWEIZER-COMMUNITY Rückkehr aus Drittstaat: Besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung? «Ich bin Auslandschweizerin und seit zwei Jahren in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA wohnhaft: Welches sind meine Rechte bezüglich Arbeitslosenversicherung, wenn ich in die Schweiz zurückkehre?» Personen, welche zuletzt in einem Land ausserhalb des EU/EFTA-Raumes – also in einem Drittstaat – erwerbstätig waren, können sich nach der Rückkehr in die Schweiz auf dem Arbeitsamt der Wohngemeinde melden. Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung (von insgesamt 90 Tagen) besteht unter den folgenden Voraussetzungen: Sie können ein unselbstständiges Arbeitsverhältnis von wenigstens zwölf Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre in einem Drittstaat ausweisen (Lohnausweis). Zudem müssen mindestens sechs Beschäftigungsmonate in der Schweiz angerechnet werden können. Für diese Anrechnung muss seit 2018 die sechsmonatige Beitragszeit in der Schweiz ebenfalls innerhalb der ordentlichen zweijähren Rahmenfrist erfüllt worden sein. Dies bedeutet also, dass in den vorangehenden 24 Monaten ab Antragstellung eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt werden musste, um einen Anspruch geltend machen zu können. Personen, die während ihres Auslandsaufenthaltes für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gearbeitet und daher Beiträge an die schweizerische Arbeitslosenversicherung entrichtet haben, werden gleich behandelt wie Personen, die in der Schweiz arbeiten. (US) Weitere Informationen: www.treffpunkt-arbeit.ch Geldtransfers nach Kuba? Die ASO hat nachgefragt Am 1. September 2019 hat die PostFinance ihren Zahlungsverkehr nach Kuba grundsätzlich eingestellt. Was bedeutet das für die Auslandschweizerinnen und -schweizer, welche in Kuba leben und dort eine Rente beziehen? Die Ausland- schweizer-Organisation (ASO) hat sich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) über die Konsequenzen und allenfalls eingeleitete Massnahmen für die in Kuba wohnhaften Rentnerinnen und Rentner erkundigt. Die SAK hat der ASO versichert, dass die geopolitische und die damit zusammenhängende Zahlungsver- kehrssituation gut beobachtet werden. Und: Glücklicherweise sind die Renten- überweisungen der SAK nach Kuba einer Ausnahmebewilligung unterstellt. Somit werden weiterhin AHV- und IV-Renten in Euro von der SAK nach Kuba überwiesen. Auf politischer Ebene wurde von Ständerat und ASO-Vizepräsident Filippo Lombardi (CVP, TI) eine parlamentarische Interpellation eingereicht. Lombardi fragt darin, ob der Bundesrat beabsichtige, Massnahmen zu ergreifen, um den Zahlungsverkehr der PostFinance für Schweizerinnen und Schweizer in Kuba sicherzustellen, – dies insbesondere mit Blick auf die dort lebenden Rentnerinnen und Rentner. Für den Fall, dass keine Massnahmen geplant sind, will Lombardi vom Bundesrat wissen, welche Alternativen er anbieten werde, um die Renten­ zahlungen an die Schweizerinnen und Schweizer in Kuba sicherzustellen. Die Interpellation ist im Rat noch nicht behandelt worden. (MS) Der Rechtsdienst der ASO erteilt allgemeine rechtliche Auskünfte zum schweizeri- schen Recht, insbesondere in den Bereichen, die Auslandschweizer betreffen. Er gibt keine Auskünfte über ausländisches Recht und interveniert auch nicht bei Streitigkeiten zwischen privaten Parteien.

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