Schweizer Revue 1/2020

Schweizer Revue / Januar 2020 / Nr.1 26 news.admin.ch ✆ Schweiz +41 800 24 7 365 ✆ Ausland +41 58 465 33 33 E-Mail: helpline@eda.admin.ch Skype: helpline-eda www.eda.admin.ch/reisehinweise ✆ Schweiz +41 800 24 7 365 ✆ Ausland +41 58 465 33 33 www.twitter.com/travel_edadfae Online-Registrierung für Schweizerinnen und Schweizer auf Auslandreisen www.eda.admin.ch/itineris Die kostenlose App für iOS und Android Wie steht es ummeine AHV, wenn ich imAusland wohne und arbeite? Wer im Ausland wohnt und arbeitet und weiterhin Beiträge an die AHV leisten will, kann der freiwilligen AHV/IV beitreten. Damit lassen sich signifikant tiefere Renten vermeiden. Ambesten lässt sich die Sachemit Fall­ beispielen erklären. Betrachten wir zunächst den Fall von Herrn A: Er wird von seinem Arbeitgeber mit Hauptsitz inRapperswil für drei Jahre in eine Tochterfirma in China ent­ sandt. Gemäss Sozialversicherungsab­ kommen zwischen der Schweiz und China leistet der Arbeitgeber weiter­ hin Sozialversicherungsbeiträge. A ist also weiter bei der Krankenkasse in der Schweiz versichert. Und er ist ebenfalls weiterhin der gesetzlichen Berufsvorsorge (zweite Säule) unter­ stellt. Auch die Familienzulagen be­ zieht A weiterhin aus der Schweiz. In China muss A die Entsendebescheini­ gung seiner AHV-Ausgleichskasse vor­ legen: A belegt damit, dass er nicht verpflichtet ist, sich in China zu versi­ chern. Wie aber liegt der Fall von Frau B, der Gattin von A? Sie kümmert sich während des Aufenthalts inChina um die beiden Kinder im Primarschul­ alter. Sie kann ebenfalls eine nahtlose Fortsetzung der AHV/IV/EO-Versiche­ rung beantragen. Sie muss zu diesem Zweck bis spätestens sechs Monate nach dem Wegzug ins Ausland ein Beitrittsgesuch bei der AHV-Aus­ gleichskasse von A einreichen. Nicht weiterführen kann Frau B die obligatorische Versicherung aber, sollte sie während der Zeit in China eine Arbeit bei einemArbeitgeber mit gesetzlichem Sitz in China antreten. Für sie gilt in diesem Fall das Gleiche wie für alle erwerbstätigen Personen, die – anders alsHerr A– nicht entsandt worden sind: Sie können der freiwilli­ gen AHV/IV beitreten. Tun sie dies, können sie im Rentenalter wie in der Schweiz versicherte Personen eine Rente beziehen.Mit ihrenBeiträgen an die freiwillige AHV/IV kann also – die werktätig gewordene – Frau B Bei­ tragslücken schliessen und signifi­ kante Kürzungen ihrer AHV-Rente vermeiden. Auch für diesenFall gelten Fristen: Frau B muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der obli­ gatorischenAHV/IV/EO-Versicherung ein Beitrittsgesuch einreichen. Der Beitrag an die freiwillige AHV/IV wird gestützt aufs jährliche Erwerbseinkommen und/oder aufs Einkommen aus selbstständiger Er­ werbstätigkeit ermittelt. Seit dem 1. Januar 2020 beläuft sich der jährli­ che Beitrag an die freiwillige Versiche­ rung auf 10,1 Prozent des Jahresein­ kommens. Für Nichterwerbstätige hängt der Beitrag vomVermögen und demallfälligenRenteneinkommen ab. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 950 Franken. Die Schweizerische Ausgleichs­ kasse (SAK), die die AHV-Renten an Versicherte im Ausland auszahlt, ist auch für die Anwendung der freiwilligen AHV/IV zuständig. Wei­ terführende Informationen zur frei­ willigen AHV/IV und zu den Beitritts­ bedingungen sind zu finden unter www.zas.admin.ch (siehe dort unter «private freiwillige AHV/IV»). Die Welt erkunden als Schweizer Koch: Wer im Ausland arbeitet, sollte es mit der Vorsorge genau nehmen. Foto Keystone Für weitere Auskünfte: sedmaster@zas.admin.ch, respektive Telefon +41 58 461 91 11 . (ZAS)

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYwNzMx