Schweizer Revue 2/2020
Schweizer Revue / April 2020 / Nr.2 26 ASO-Informationen Ja, Ihr Kind erwirbt bei Geburt das Schweizer Bürgerrecht. Gemäss Schweizer Bürgerrechtsgesetz gilt nämlich der Grundsatz, dass ein Kind schweizerischer Eltern von Ge burt an über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.Wenn nur ein Elternteil Schweizer ist und keine Ehe besteht, ist das Kind einer unverheirateten SchweizerMutter automatisch Schweizer. Der Vater muss hingegen vorgängig gegenüber einer Amtsstelle das Kindsverhältnis anerkennen. Die Geburt muss jedoch bei der Schweizer Vertretung, bei der Sie angemeldet sind, gemeldet werden. Das ist wichtig, denn das imAusland geborene Kind eines schwei zerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehö rigkeit besitzt, verliert unter Umständen das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres. Dies ist dann der Fall, wenn es nicht bis dahin einer schwei zerischen Behörde imAusland oder Inland gemeldet wor den ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zuwollen. Nähere Angaben zum Bürgerrechtsgesetz (BüG) sowie zu den erfolgten Gesetzesrevisionen und die damit zusam menhängenden Übergangsregelungen finden Sie auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration (Kurzlink: ogy.de/buergerrecht) . Erhält mein Kind automatisch das Schweizer Bürgerrecht? «Ich lebe im Ausland und werde bald Mutter. Als Schweizerin möchte ich gerne wissen, ob mein Kind automatisch meine Nationalität erhält oder ob dafür formale/rechtliche Schritte unternommen werden müssen? Kann mein Kind die doppelte Staatsbürgerschaft haben?» © canva.com Konsularische Dienstleistungen überall, komfortabel auf Ihren mobilen Geräten Mailand (2020) www.eda.admin.ch Zur Vermeidung künftiger administrativer Komplikatio nen ist es empfehlenswert, die Geburt so baldwiemöglich bei Ihrer Schweizer Vertretung (Botschaft oder Konsulat) zu melden. Diese prüft die Unterlagen und leitet die Infor mationen den Schweizer Behördenweiter, damit das Kind im Zivilstandsregister der Heimatgemeinde eingetragen wird. Zu Ihrer Frage, ob Ihr Kind die doppelte Staatsbürger schaft haben kann, ist Folgendes zu sagen: Die Schweiz an erkennt die doppelte Staatsbürgerschaft ohne Einschrän kungen. Von der Schweiz aus gesehen ist es also möglich, sowohl die schweizerische als auch eine andere Staatsan gehörigkeit zu besitzen. Für andere Staaten gilt dies aber nicht unbedingt. Bei einigen Staaten kann der Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit zum automatischen Verlust des Bürgerrechts des betreffenden Staates führen. Für diesbezügliche Informationen setzen Sie sich bitte mit den zuständigen Behörden des Staates in Verbindung, dessen Staatsangehörigkeit Sie erwerben wollen bzw. be reits besitzen. STEFANIE MATHIS-ZERFASS, LEITERIN DES RECHTSDIENSTES DER ASO Das Baby ist da! Soll es trotz Geburt im Ausland später den Schweizer Pass besitzen, ist der rechtzeitige Eintrag im Zivilstandsregister der Heimatgemeinde sinnvoll. Der Rechtsdienst der ASO erteilt allgemeine rechtliche Auskünfte zum schweizerischen Recht und insbesondere in den Bereichen, die die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer betreffen. Er gibt keine Auskünfte über ausländisches Recht und interveniert auch nicht bei Streitigkeiten zwischen privaten Parteien. Foto iStock
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