Schweizer Revue 5/2021
Schweizer Revue / Oktober 2021 / Nr.5 27 Aus dem Bundeshaus Derzeit werden die Anforderungen an die elektronische Stimmabgabe im Bundesrecht überarbeitet und der Bundesrat hat dazu eine Vernehmlas- sung durchgeführt. Für die Wieder- aufnahme der Versuche sollen neue Anforderungen gelten und sicher- heitsfördernde Massnahmen umge- setzt werden. Im Rahmen eines breiten Dialogs wurden Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft in die Neuaus- richtung eingebunden. E-Voting-Sys- teme sollen inZukunft ständig öffent- lich überprüft werden können; die dafür notwendigen Informationen werden öffentlich zugänglich sein (Quellcode, Dokumentation, Prüfbe- richte, Information über allfällig fest- gestellteMängel). Es laufen Bug-Boun- ty-Programme: Wertvolle Hinweise sollen finanziell entschädigt werden. Unabhängige Expertinnen und Ex- perten prüfen imAuftrag des Bundes, ob die Sicherheitsanforderungen ein- gehaltenwerden. Ziel ist es, einen kon- tinuierlichen Verbesserungsprozess zu etablieren. Zur Unterstützung die- ses Prozesses soll auchdie Zusammen- arbeit mit der Wissenschaft weiter verstärkt werden. Künftig sollen zudem nur noch voll- ständig verifizierbare E-Voting-Sys- teme zum Einsatz kommen. Pro Kan- ton sollen maximal 30 Prozent und schweizweit maximal 10 Prozent der Stimmberechtigten an E-Voting-Ver- suchen teilnehmen dürfen. Ausland- schweizerinnen und -schweizernwie auch Stimmberechtigtenmit einer Be- hinderung soll E-Voting bevorzugt, das heisst ohne Anrechnung an die Limite, angeboten werden können. Bund, Kantone und der Systeman- bieter, die Schweizerische Post, setzen E-Voting: Arbeiten zur Neuausrichtung schreiten voran Seit Mitte 2019 ist es in der Schweiz nicht mehr möglich, elektronisch abzustimmen. Besonders betroffen von der Sistierung des E-Votings sind die Stimmberechtigten in der Fünften Schweiz. Doch die Arbeiten zur Neuausrichtung des E-Voting-Versuchsbetriebs schreiten voran. Im Fokus sind Sicherheit und Transparenz. die neuen Anforderungen mit Blick auf einemöglichst baldigeWiederauf- nahme des Versuchsbetriebs bereits um. An den rechtlichenZuständigkei- ten ändert sich mit der Revision der Rechtsgrundlagen nichts. Die Kan- tone entscheiden weiterhin selber, ob und mit welchem System sie ihren Stimmberechtigten E-Voting anbieten wollen, während der Bund den recht- lichen Rahmen setzt und Bewilli- gungsbehörde ist. (BK) Ein Bild aus der Vergangenheit: Zugangskarte mit Code fürs 2019 eingestellte Genfer E-Voting-System. Jetzt treibt der Bund die Neuausrichtung des E-Votings voran. Foto Keystone
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