Schweizer Revue 2/2022

Schweizer Revue / April 2022 / Nr.2 27 Aus dem Bundeshaus Eidgenössische Abstimmungen Die Abstimmungsvorlagen werden durch den Bundesrat mindestens vier Monate vor demAbstimmungstermin festgelegt. Alle Informationen zuAbstimmungsvorlagen (Abstimmungsbüchlein, Komitees, Empfehlungen des Parlaments und des Bundesrates etc.) finden Sie unter www.admin.ch/abstimmungen oder in der App «VoteInfo» der Bundeskanzlei. Der Bundesrat hat beschlossen, am 15. Mai 2022 die drei folgenden eidgenössische Vorlagen zur Abstimmung zu bringen: ■ ■ Änderung vom 1. Oktober 2021 des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG); ■ ■ Änderung vom 1. Oktober 2021 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz); ■ ■ Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands). Volksinitiativen Die folgenden eidgenössischenVolksinitiativenwurden bis Redaktionsschluss neu lanciert (Ablauf der Sammelfrist in Klammern): ■ ■ Eidgenössische Volksinitiative «Für einen Tag Bedenkzeit vor jeder Abtreibung (Einmal-darüber-schlafen-Initiative)» (21. 6. 2023) ■ ■ Eidgenössische Volksinitiative «Für den Schutz von ausserhalb des Mutterleibes lebensfähigen Babys (Lebensfähige-Babys- retten-Initiative)» (21. 6. 2023) ■ ■ Eidgenössische Volksinitiative «Volk und Stände entscheiden über dringlich erklärte Bundesgesetze!» (25. 7. 2023) Die Liste der hängigen Volksinitiativen finden Sie unter www.bk.admin.ch > Politische Rechte > Volksinitiativen > Hängige Volksinitiativen Verantwortlich für die amtlichen Mitteilungen des EDA: Konsularische Direktion, Abteilung Innovation und Partnerschaften Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Schweiz www.eda.admin.ch, E-Mail: kdip@eda.admin.ch Der Prozess der Lebenskontrolle erfolgt jetzt automatisch Die Schweizerische Ausgleichskasse verbessert den Prozess der Lebenskontrollen durch einen automatisierten Austausch. Dieser wird das Verfahren für einen Grossteil der Schweizer Staatsangehörigen, die eine AHV-/IV-Rente beziehen, vereinfachen. Bisher mussten alle Versicherten, die eine AHV/IV-Leistung bezogen, in regelmässigenAbständen eine Lebensbescheinigung an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) senden, um die Auszahlung der Rente ohne Unterbruch zu gewährleisten. Dieser sowohl für die SAK als auch für die Versicherten aufwendige Prozess wird ab diesem Jahr durch die Einführung eines automatisierten Austauschs zwischen den verschiedenenVerwaltungen, einschliesslich des EDA, vereinfacht. Konkret bedeutet dies, dass im Ausland niedergelassene Schweizer Staatsangehörige, die bei der Schweizer Vertretung ihres Wohnsitzlandes ordnungsgemäss angemeldet sind, grundsätzlich keinen Antrag auf eine Lebensbescheinigungmehr erhaltenwerden, da diese Informationen direkt vomAuslandschweizerregister an die SAKübermittelt werden. Schweizer Staatsangehörige, die nicht bei den diplomatischen oder konsularischenVertretungen gemeldet sind, erhaltenweiterhin Anträge auf Einreichung von Lebensbescheinigungen. In diesemFall müssen die Betroffenen dieses Dokument wie gehabt ausfüllen und bestätigen lassen, umzu verhindern, dass ihre Rente ausgesetzt wird. Bitte beachten Sie, dass das neue Verfahren ab dem Jahr 2022 gilt und dass Personen, die ihre Lebensbescheinigung für das Jahr 2021 noch nicht zurückgesendet haben, weiterhin dazu verpflichtet sind, dies zu tun. Das neue, vereinfachte Verfahren ändert jedoch nichts an der Verpflichtung, die Kasse direkt über alle Änderungen des persönlichen Status wie Adressänderungen, Änderungen des Zivilstandes und so weiter zu informieren. Anfang 2022 hat die SAK zudemeine Informationskampagne gestartet, welche über das ganze Jahr hinweg gestaffelt seinwird. Jede versicherte Personwird zu demZeitpunkt, an dem sie das entsprechende Formular für die Lebensbescheinigung hätte erhalten sollen, persönlich informiert. (ZAS) Änderungen melden: http://revue.link/zaskontakt Verpassen Sie nicht die gesetzliche Frist Für gleichgeschlechtliche Paare, die vor dem 1. Juli 2022 im Ausland geheiratet und keine vermögens- bzw. ehevertragliche Abmachung geschlossen haben, hat die Annahme der Vorlage «Ehe für alle» (siehe «Revue» 1/2022) rückwirkend Auswirkungen auf den Güterstand: Bei Anwendbarkeit von Schweizer Recht gilt für sie von Gesetzes wegen rückwirkend Errungenschaftsbeteiligung anstatt Gütertrennung. Aus diesem Grund kann jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte bis am 30. Juni 2022 der anderen Ehegattin bzw. dem anderen Ehegatten schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand beibehalten wird. Die Erklärung muss eigenhändig unterzeichnet werden. (BJ)

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