Schweizer Revue 2/2022

Schweizer Revue / April 2022 / Nr.2 29 App oder Website im Travel-AdminSystem registrieren und die auf diesem Weg erhaltenen Empfehlungen befolgen. Die Travel-Admin-App bietet ausserdemzahlreiche nützliche Informationen für die Reisevorbereitung in der FormvonChecklisten, die durch Informationen auf derWebsite des EDA ergänzt werden (Rubrik «Reisehinweise & Vertretungen»). Das EDA kann nach Bedarf – und wenn die Prinzipien der Eigenverantwortung und der Subsidiarität befolgt worden sind – seine Unterstützung anbieten, dies sowohl individuell als auch kollektiv, wie dies bei der grossen Rückführungsaktion im Frühling 2020 im Rahmen der Covid-19-Krise der Fall war. 1) Art. 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2) Art. 5 des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland Das EDA ist für Sie da! Das EDA steht Ihnen via «Helpline EDA» tagtäglich rund um die Uhr als zentrale Anlaufstelle zu all Ihren konsularischen Anliegen beratend und unterstützend zur Seite. Es erbringt für Sie die verschiedensten konsularischen Dienstleistungen über sein weltweites Vertretungsnetz, das auch den Kontakt zur Auslandschweizergemeinschaft pflegt und den gegenseitigen Austausch fördert. Wichtige Informationen, etwa die Reisehinweise, veröffentlicht es über die gängigen Kommunikationskanäle und die App Travel Admin. Und sollten Sie sich einmal in einer Notlage befinden, kann Ihnen das EDA konsularischen Schutz bieten. Herausforderungen aus eigener Kraft meistern Der Bund kann gemäss Auslandschweizergesetz natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Der Bund erwartet also, dass jede und jeder bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandsaufenthalts oder der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland persönliche Verantwortung übernimmt, sich informiert, risikogerecht und gesetzeskonform verhält und auftretende Schwierigkeiten aus eigener Kraft oder mit der Hilfe Dritter zu meistern versucht. Wann der Bund nicht helfen kann Auch wenn die Bürgerinnen und Bürger eigenverantwortlich handeln und der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt ist, besteht gemäss Auslandschweizergesetz kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz. So kann der Bund eine Hilfeleistung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden, die Betroffenen sich fahrlässig verhalten oder frühere Hilfeleistungen missbraucht haben oder die Gefahr besteht, dass die Hilfeleistung aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte. Vorbehalten bleiben aber diejenigen Fälle, in denen Leib und Leben der Betroffenen in Gefahr sind. Sozialhilfe und konsularischer Schutz Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizer unter gewissen Voraussetzungen vor drohender Bedürftigkeit schützen und Sozialhilfe leisten. Auch kann er Schweizer Staatsangehörigen im Ausland konsularischen Schutz gewähren. Sozialhilfe und konsularischer Schutz sind aber nur subsidiär möglich: Der Bund hilft also grundsätzlich nur, wenn Betroffene ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften oder mittels privater oder staatlicher Hilfe bestreiten können. Respektive wenn ihnen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Dritthilfe zu wahren. Dienstleistungen sind nicht kostenlos Personen, die eine konsularische Dienstleistung beansprucht haben, schulden dem Bund dafür Kostenersatz sowie Ersatz allfälliger Gebühren. Kostenersatz ist auch geschuldet, wenn der Bund die Dienstleistung ohne Antrag der betroffenen Person, jedoch nach ihrem mutmasslichen Willen und ihren Interessen erbracht hat. Wegen Bedürftigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen kann eine Gebühr oder ein Kostenersatz jedoch teilweise oder ganz erlassen werden. Dabei muss der Bund aber berücksichtigen, ob sich die betreffende Person nicht fahrlässig verhalten hat. Das Prinzip der Eigenverantwortung Doch Vorsicht: Das Auslandschweizergesetz (ASG) basiert auf dem wichtigen Grundsatz der Eigenverantwortung, der sich auch in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft findet. Jede Person trägt demnach die Verantwortung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandsaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland. Dies bedeutet nicht, dass der Bund seine Mitbürgerinnen und Mitbürger im Ausland in Notlagen im Stich lässt. Seine Unterstützung kommt aber nur subsidiär und damit nur dann in Betracht, wenn eine Person zuvor alle Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYwNzMx