Aus dem Bundeshaus Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sieht vor, dass der Bund zur Stärkung der Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz beiträgt und Institutionen unterstützt, die dieses Ziel verfolgen1. Gleiches drückt auch das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland – besser bekannt als Auslandschweizergesetz (ASG) – aus. Die entsprechende Verordnung greift dieses Prinzip auf und präzisiert, dass der Bund Institutionen unterstützen kann, die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in bestimmten Bereichen fördern, weltweit aktiv sind oder Hilfeleistungen zugunsten von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern erbringen2. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verfügt dazu über einen jährlichen Beitrag, den im Ausland ansässige Wohltätigkeitsorganisationen oder Hilfsgesellschaften beantragen können. Dieser Beitragstopf wird durch Beiträge bestimmter Kantone ergänzt, die ihre bei der zuständigen Landesvertretung angemeldeten Bürgerinnen und Bürger im Ausland unterstützen wollen. Diese Finanzhilfen werden prioritär an Schweizer Gesellschaften oder Institutionen vergeben, die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterstützen, die sich aufgrund von Krankheit, Alter oder Einsamkeit in schwierigen sozialen Situationen befinden. Diese Form der Hilfe zielt darauf ab, zum Beispiel Kosten für Unterhalt oder Mieten oder Beiträge an Haushaltskosten, Haushaltsgeräte und für die medizinische Versorgung zu decken. Darüber hinaus können Hilfeleistungen in Form von Stipendien, Beiträgen an Schulgebühren oder Beiträgen an Haushalte älterer oder bedürftiger Menschen ausgerichtet werden. Personen, die ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können, jedoch bereits Sozialhilfebeiträge vom Bund beziehen, haben keinen Anspruch auf diese Beiträge. Wie Hilfsgesellschaften die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer tatkräftig unterstützen Wussten Sie, dass etwa 60 Hilfsgesellschaften weltweit die Schweizer Solidarität in die Praxis umsetzen? Die in Frankreich tätige Société Helvétique de Bienfaisance etwa feierte 2021 ihr 200-Jahr-Jubiläum. Diese humanitäre Tradition reicht bis zu den Philippinen, wo die Swiss Benevolent Foundation von der Schweiz unterstützt wird. Anträge auf Finanzhilfe werden von der Hilfsgesellschaft direkt an die zuständige Vertretung geschickt, welche die Anträge prüft und die Bedürfnisse auf Basis der Begründung und der finanziellen Dokumentation beurteilt. Die Konsularische Direktion des EDA prüft anschliessend alle Dossiers. Die Verteilung der Beiträge hängt von den verfügbaren Ressourcen ab. Unsere Botschaften und Generalkonsulate, die eng mit den Institutionen vor Ort zusammenarbeiten, sorgen dafür, dass die Hilfeleistungen zugunsten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihr Ziel erreichen. Obschon die Zahl der auf diese Weise unterstützten Personen begrenzt ist, können mit diesem Instrument Mitbürgerinnen und Mitbürger unterstützt werden, die sich in einer humanitär schwierigen Lage befinden. 1 Art. 40 Abs. 1 BV (SR 101) 2 Art. 34, 38 und 58 lit. c ASG (SR 195.1); Art. 40 und 46 V-ASG (SR 195.11) Ein Zeitdokument aus einer unruhigen Epoche: Der Bundesrat dankt 1936 der Helvetischen Wohltätigkeitsgesellschaft Paris. Er dankt dafür, dass die Gesellschaft eine Anleihe für die nationale Verteidigung gezeichnet hat und bezeugt ihr – Zitat – «die Dankbarkeit des Landes für ihre patriotische Geste». Foto Archiv SHB, Paris 26
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