Mehrere Kantone haben es in Volksabstimmungen abgelehnt, das Stimmrechtsalter von 18 auf 16 Jahre zu senken. Sollen 16-Jährige auf eidgenössischer Ebene abstimmen und wählen dürfen? Nein. Mit 16 Jahren ist man gesetzlich noch nicht volljährig und hat nicht alle Rechte und Pflichten. Auch ist man noch nicht im beruflichen Alltag integriert, weshalb eine Senkung des Stimmrechtsalters nicht in unser System passt. Jeder Entscheid an der Urne hat Konsequenzen, für die man als 16-jähriger Stimmbürger noch nicht geradestehen kann. Ja. Die politische Teilhabe der Menschen ist zentral. In der Schweiz sind die unter 18-jährigen Jugendlichen vom Stimmrecht ausgeschlossen, obwohl sie von den aktuellen Entscheidungen der Politik am längsten betroffen sind. Jugendliche ab 16 Jahren sollen darum das aktive Stimm- und Wahlrecht auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene erhalten. Nein. In diversen Kantonen haben Volk oder Parlament die Herabsetzung des Stimmrechtsalters abgelehnt. Es wäre undemokratisch, dieses auf nationaler Ebene einzusetzen und den Kantonen aufzuzwingen. Das Erreichen der Mündigkeit soll der Massstab für das Stimmrechtsalter bleiben. Die grundsätzliche Diskussion müsste über das Mündigkeitsalter geführt werden – statt über neue Ausnahmen. Am 18. Juni fanden in drei Kantonen erneut E-Voting-Versuche statt. Soll das elektronische Abstimmen nun vorangetrieben und insbesondere allen Auslandschweizerinnen und -schweizern ermöglicht werden? Weder Ja noch Nein. Unser System ist gut durchdacht und sicher, hingegen ist das E-Voting anfällig für Manipulationen (Hackerangriffe!). Unser Vorschlag, dass die Unterlagen den Auslandschweizern per E-Mail verschickt und per Post retourniert werden, fand leider kein Gehör. Ja. Viele Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können ihre verfassungsmässigen politischen Rechte nicht ausüben: Denn heute treffen Wahl- und Stimmunterlagen bei vielen immer wieder zu spät ein. Nur E-Voting stellt für alle Angehörigen der Fünften Schweiz sicher, dass sie wählen und abstimmen können. Ja. Vielen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern ist es nach wie vor nicht möglich, ihr Stimm- und Wahlrecht wahrzunehmen, weil die Unterlagen zu spät oder gar nicht eintreffen. E-Voting könnte da Abhilfe schaffen – allerdings nur beschränkt, da die nötigen Codes nach wie vor per Post verschickt werden müssen. Sind weitere konkrete Schritte nötig, um den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Ausübung ihrer politischen Rechte zu ermöglichen? Wenn ja: welche? Nein. Im Vergleich zu anderen Staaten besitzen die Auslandschweizer ein grosszügiges Wahl- und Stimmrecht für Gemeinde-, Kantons- sowie eidgenössische Wahlen und Abstimmungen. Zudem ist es sogar möglich, als Auslandschweizer in den National-, Stände- oder gar Bundesrat gewählt zu werden, auch wenn das nicht sehr wahrscheinlich ist. Ja. Bundesrat und Kantone müssen sich für die Entwicklung eines verlässlichen, vertrauenswürdigen und finanziell gesicherten elektronischen Stimm- und Wahlkanals namentlich für die Fünfte Schweiz einsetzen. Ja. Die Einführung einer staatlichen E-ID ist zwingend, da damit auch die Zustellung der nötigen Codes für E-Voting elektronisch erfolgen kann. Zudem würde eine E-ID verschiedene Dienstleistungen von Behörden und Konsulaten vereinfachen. Das den Auslandschweizerinnen und -schweizern gewährte Stimm- und Wahlrecht gilt zeitlich unbegrenzt. Ist es angezeigt, dieses auf – beispielsweise – 30 Jahre zu begrenzen? Nein. Das wäre wohl sehr schwierig umzusetzen. Auch ist zu vermuten, dass die dritte oder spätere Generationen das Stimm- und Wahlrecht kaum mehr ausüben, weil der Bezug zur Schweiz nicht mehr präsent ist – es sei denn, es kommt zu einer Rückkehr in die Schweiz. Nein. Immer mehr Schweizer und Schweizerinnen halten sich im Verlauf ihrer Biografie mal kürzere oder längere Zeit im Ausland auf. Viele kehren früher oder später wieder zurück. Es ist deshalb richtig, dass ihnen die Verfassung auch während eines Auslandsaufenthalts von mehreren Jahrzehnten die Wahrnehmung ihrer politischen Rechte zusichert. Nein. Das Stimm- und Wahlrecht steht den Schweizerinnen und Schweizern im In- und Ausland unbefristet zu. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer müssen sich aktiv in ein Stimm- und Wahlregister eintragen. Wer keinen engen Bezug mehr zur Schweiz hat, verzichtet erfahrungsgemäss auf die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts. 22 Schweizer Revue / August 2023 / Nr.4 Politik
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYwNzMx