Schweizer Revue 5/2024

SwissCommunity Was passiert beim Auswandern mit der Beruflichen Vorsorge? Frage: Verwandte von mir haben mich um Tipps zum Auswandern gebeten. Auf die Frage, was beim Auswandern mit dem angesparten Geld der 2. Säule passiert, konnte ich nicht antworten. Welche Möglichkeiten gibt es? Antwort: Zunächst kann man das angesparte Guthaben in der Schweiz «ruhen» lassen, beispielsweise auf einem Freizügigkeitskonto oder in Form einer Freizügigkeitspolice. Weiter können Sie verlangen, dass Ihnen das angesparte Guthaben ausbezahlt wird. Dies ist aber nur möglich, wenn Sie endgültig aus der Schweiz ausreisen. Ob dies der Fall ist, wird dabei von der Vorsorgeeinrichtung, wo Ihr Geld einbezahlt wurde, geprüft. Wenn Sie in ein Land ausserhalb der EU/ EFTA auswandern, haben Sie Anspruch auf die Auszahlung des gesamten Guthabens. Wenn Sie in einen Mitgliedstaat der EU/EFTA ziehen, bestehen jedoch Einschränkungen. Das gesetzlich vorgeschriebene Minimum an Vorsorgeguthaben, der sogenannte «obligatorische Teil», kann nicht bezogen werden. Dieser Teil bleibt bis fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter (60 Jahre) auf einem gesperrten Freizügigkeitskonto oder einer -police in der Schweiz. Ausbezahlt wird nur, was zusätzlich zu dieser Minimalvorsorge einbezahlt wurde, also der sogenannte «überobligatorische Teil». Weiter kann das gesamte Guthaben der 2. Säule auch zur Finanzierung von Wohneigentum im Ausland beantragt werden. Wichtig ist jedoch, dass es sich dabei um den Hauptwohnsitz der versicherten Person handelt und nicht um eine Zweit- oder Ferienwohnung. Unter gewissen Voraussetzungen können Sie im Ausland auch weiterhin in der beruflichen Vorsorge versichert bleiben. Dies ist gekoppelt an die Weiterversicherung der AHV/IV auf obligatorischer oder freiwilliger Basis. Das bedeutet, dass bei einer Fortführung der obligatorischen AHV/IV auch die berufliche Vorsorge obligatorisch weitergeführt werden kann, beispielsweise, wenn Sie im Ausland weiterhin für einen Schweizer Arbeitgeber erwerbstätig sind. Ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ist nur bei einer Auswanderung in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA möglich. Sind dafür alle Voraussetzungen erfüllt, ist auch ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung der 2. Säule möglich, entweder bei der letzten Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Es ist aber wichtig zu prüfen, ob das Reglement der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung dies zulässt. Weiter ist entscheidend, ob die Schweiz mit Ihrem Heimatstaat ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sodass Sie unter Umständen dem Sozialversicherungssystem des Erwerbslandes unterstellt sind. Es wird also deutlich, dass es immer auf die persönlichen Umstände ankommt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 164 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). STEPHANIE LEBER, ASO-RECHTSDIENST Sprachkenntnisse öffnen Türen Mehrere Sprachen zu verstehen und zu sprechen, ist nicht nur eine persönliche Bereicherung, sondern hilft auch bei der Ausbildung und später bei der Arbeitssuche. Unter den vielen Anfragen aus aller Welt, welche die Mitarbeitenden von educationsuisse täglich beantworten, taucht immer wieder eine Frage auf: Kann ich in der Schweiz ohne Kenntnisse einer Landessprache eine Ausbildung absolvieren? Die Antwort ist evident! Gute Kenntnisse der Unterrichtssprache werden in der Regel vorausgesetzt und die variiert je nach Sprachregion: Deutsch, Französisch oder Italienisch. Die Universitäten, ETH und Fachhochschulen verlangen meistens eine sehr gute Sprachkompetenz (C1) in der Unterrichtssprache. Es gibt nur wenige rein englische Studiengänge Bachelor, dem dreijährigen Grundstudium. Das Angebot an weiterführenden Master-Studiengängen in englischer Sprache hingegen ist grösser. Für eine drei- oder vierjährige Berufslehre, welche Praxis und Theorie verbindet, sind weniger gute Sprachkenntnisse genügend. Je nach gewähltem Beruf wird ein mittleres Sprachniveau (B1, B2) verlangt. Die Sprachkompetenz wird weltweit nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (CEFR) bewertet. Diese Bewertungsskala umfasst sechs Stufen von A1 bis C2 (Grundkenntnisse bis hin zu muttersprachlichen Kenntnissen): Niveau C1 bedeutet sehr gute Kenntnisse sowohl im Textverständnis als auch in der Anwendung der Sprache. Niveau B entspricht einem mittleren Level, das heisst Verstehen des Inhalts von längeren Texten und selbstständiges Sprechen. Niveau A bedeutet geringe Kenntnisse mit elementarer Sprachanwendung. Wie eine Sprache lernen? Möglichst frühzeitig, spielerisch, während der Schulzeit, lebenslang. Dabei helfen (Online-)Kurse, Sprach-Apps, Bücher, Podcasts und Filme. Wichtig sind regelmässiges Üben, Sprechen und in die Sprache Eintauchen. Ein Sprachaufenthalt kann hilfreich sein, ist aber auch mit Kosten verbunden. Wir empfehlen, bereits im Wohnland gute Sprachkenntnisse und die entsprechenden anerkannten Zertifikate zu erwerben. Bei Fragen rund um das Thema «Ausbildung in der Schweiz» kontaktieren Sie uns! RUTH VON GUNTEN, EDUCATIONSUISSE Educationsuisse Ausbildung in der Schweiz Alpenstrasse 26, 3006 Bern, Schweiz +41 31 356 61 04 info@educationsuisse.ch educationsuisse.ch www.revue.link/bsv164 Wer mit dem Guthaben aus der 2. Säule Wohneigentum im Ausland finanzieren will, muss gewisse Bedingungen erfüllen. Foto iStockphoto 30 Schweizer Revue / Oktober 2024 / Nr.5

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