Schweizer Revue 3/2026

Aus dem Bundeshaus APOLLINE SIX, KONSULARISCHE DIREKTION, EDA Erreicht eine im Auslandschweizerregister als minderjährig eingetragene Person nach schweizerischem Recht die Volljährigkeit, fordert die zuständige Vertretung (Botschaft oder Konsulat) sie gemäss Artikel 12 Abs. 3 des Auslandschweizergesetzes (ASG) auf, ihren Eintrag im Register zu bestätigen. Zu diesem Zweck erhält sie ein offizielles Schreiben, in dem sie gebeten wird, ihre Anmeldung entweder auf dem Postweg oder direkt über den Online-Schalter EDA zu bestätigen. Vor Erreichen dieses Alters werden junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer automatisch im Familiendossier erfasst. Ein wichtiger Schritt, der oft vergessen wird Dieser Schritt ist entscheidend, damit junge Menschen ihre Rechte, insbesondere auf politischer Ebene, uneingeschränkt wahrnehmen können. Die Anmeldung bei einer Vertretung ermöglicht den Zugang zu zahlreichen offiziellen Informationen, konsularischen Dienstleistungen und Angeboten mit Bezug zur Schweiz. Darunter fallen beispielsweise die Teilnahme an eidgenössischen Abstimmungen, der Bezug der «Schweizer Revue» und die Möglichkeit, bestimmte Behördengänge aus der Ferne zu erledigen. Trotzdem bestätigen jedes Jahr zahlreiche junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihre Anmeldung nicht rechtzeitig und werden daher aus den amtlichen Registern gestrichen. Nicht zu unterschätzende Folgen In manchen Fällen sind die Folgen gravierend: Ein im Ausland geborenes Kind eines Schweizer Elternteils, das eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verliert mit Vollendung des 25. Lebensjahres automatisch das Schweizer Bürgerrecht. Damit dieser Fall nicht eintritt, muss es bei einer Schweizer Junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die an einem Ferienlager der ASO teilnehmen, besuchen das Bundeshaus und treffen Vertretende der Konsularabteilung. Foto ZVG Wie junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer den Kontakt zur Heimat aufrechterhalten Mit Erreichen der Volljährigkeit werden junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer aufgefordert, ihre Anmeldung bei der zuständigen Schweizer Vertretung (Botschaft oder Konsulat) zu bestätigen. Dieser Schritt ist für die volle Ausübung ihrer Rechte unerlässlich, wird jedoch allzu oft vernachlässigt. Dies kann schwerwiegende Folgen haben. 30 Schweizer Revue / Juli 2026 / Nr. 3

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