Schweizer Revue 2/2024

Aus dem Bundeshaus elle Ausgleichsmassnahmen. Zum einen wird die Altersrente für Frauen dieser Jahrgänge bei einem Rentenvorbezug weniger stark gekürzt als zuvor. Zum anderen erhält eine Frau aus der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente zum ordentlichen Zeitpunkt bezieht, einen einkommens- und jahrgangsabhängigen monatlichen Rentenzuschlag, der lebenslang gezahlt wird. Wenn eine Frau keine Beitragslücken in der AHV hat, beträgt dieser Rentenzuschlag mindestens 12.50 und maximal 160 Franken pro Monat. Änderung 3: Mehr Flexibilität beim Altersrücktritt Der vorzeitige Bezug oder der Aufschub der AHV-Altersrente ist bereits seit einiger Zeit möglich. Bisher konnte die Altersrente entweder ein oder zwei Jahre vorzeitig bezogen oder bis zu fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgeschoben werden. Dabei konnte immer nur die gesamte Rente aufgeschoben oder vorzeitig Die wichtigsten Änderungen ab dem 1. Januar 2024: ■ Ausbau der Flexibilisierung des Rentenbezugs ■ Anreize für eine Erwerbstätigkeit nach 65 ■ Erhöhung des Rentenalters (neu heisst dieses Referenzalter) für Frauen auf 65 Jahre (ab 1. Januar 2025) Spezialfall freiwillige AHV-Versicherung Sind Sie bei der freiwilligen AHV versichert, ergibt sich für Sie eine spezifische Änderung ab 2024! Bis anhin bedeutete ein Vorbezug der Altersrente für die Mitglieder der freiwilligen AHV-Versicherung nämlich automatisch den Ausschluss. Ab sofort können freiwillig Versicherte ihre Altersrente vorbeziehen und trotzdem bis zum Erreichen des Referenzalters weiterhin Beiträge zahlen. Diese Beiträge und Beitragszeiten führen dann bei der Neuberechnung zum Zeitpunkt des Referenzalters häufig zu einer höheren Rente! Die ZAS spielt eine Schlüsselrolle Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS hat in den letzten 12 Monaten alle Anwendungen so angepasst, dass sie auf den 1. Januar 2024 gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen funktionieren. Dies betrifft die zentralisierten Anwendungen wie das Rentenberechnungstool ACOR, die Register und die in der ZAS verwendeten Fachanwendungen. Unsere Kundenberaterinnen und -berater mussten sich in intensiven Schulungen mit den neuen Möglichkeiten der Flexibilisierung und Neuberechnung der Rente nach Erreichen des Referenzalters vertraut machen, um Sie jederzeit optimal zu beraten und zu betreuen! Praktische Tipps für Sie Falls Sie verschiedene Optionen (wie Vorbezug oder Weiterarbeit) in Betracht ziehen und unsicher sind über die voraussichtliche Höhe Ihrer Altersrente, empfehlen wir Ihnen, so schnell wie möglich auf unserer Website eine Rentenvorausberechnung anzufordern (revue.link/prognose). Weiter können Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV unter «Individuelle Abfragen» (revue.link/individuell) unverbindlich ihr persönliches Referenzalter sowie ihren Rentenzuschlag und Ihren Kürzungssatz berechnen lassen. Die neuen Regelungen bieten Chancen für eine flexiblere Lebensgestaltung. Sie sind aber auch mit Herausforderungen verbunden. Für all jene, die von den Veränderungen betroffen sind, bieten sich also einige praktische Vorbereitungsschritte an. Die ZAS unterstützt sie dabei gerne! EVA GORI, KOMMUNIKATION, ZENTRALE AUSGLEICHSSTELLE Weiterführende Informationen: Weiterführende allgemeine Informationen zur Stabilisierung der AHV (Reformpaket AHV 21), in Deutsch, Französisch und Italienisch: revue.link/ahv21 Mehr zur Altersrente: revue.link/altersrente Was ändert sich? revue.link/merkblatt31 Leistungen der AHV: revue.link/leistungen Flexibler Rentenbezug: revue.link/flexibel Rentenvorausberechnung: revue.link/berechnung Neuberechnung nach dem Referenzalter: revue.link/neuberechnung Erklärvideo zur Stabilisierung der AHV, welches die Neuerungen einfach und verständlich erklärt: revue.link/ahvvideo Die neue Flexibilität eröffnet vielfältige Optionen für den Rentenbezug, welche vor einer Entscheidung jedoch eine sorgfältige individuelle Abwägung erfordern! Neu ab dem 1.1.2024: Mitglieder der freiwilligen AHV-Versicherung können auch bei Vorbezug bis zum Erreichen des Referenzalters Beiträge leisten! bezogen werden. Mit der AHV-Reform wird es nun auch möglich sein, nur einen Teil der Altersrente zu beziehen. Beispielsweise können 20 Prozent der Altersrente mit 63 Jahren und die restlichen 80 Prozent mit 65 Jahren bezogen werden. Gleiches gilt, wenn jemand den Bezug der Altersrente aufschieben möchte. Diese Flexibilisierung mag in der Theorie interessant sein, wird jedoch in der Praxis zu einer Vielzahl von Bezugsvarianten und entsprechenden Fragen führen, die individuell abgewogen werden müssen. 25 Schweizer Revue / März 2024 / Nr.2

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